Veranstaltung: | Jahresmitgliederversammlung Kaktus 2017 |
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Tagesordnungspunkt: | 1.3. Beschluss einer Geschäftsordnung |
Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 13.11.2017) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.11.2017, 08:44 |
G1: Geschäftsordnung (GO) der Kaktus-Mitgliederversammlung
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge folgende Geschäftsordnung beschließen. Sie soll
auch auf dieser Mitgliederversammlung sinngemäß und ab der nächsten voll
angewendet werden. Die Antragsfrist soll für diese Mitgliederversammlung nicht
gelten.
Geschäftsordnung (GO) der Kaktus-Mitgliederversammlung
§ 1 Geltungsbereich
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Mitgliederversammlungen auf denen
Wahlen oder Satzungsänderungen (kurz MV) des Kaktus - Grüne Jugend Münster (kurz
Kaktus) anstehen. Hiermit sind ausschließlich Versammlungen gemäß § 5 Abs. 2 der
Satzung gemeint. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der
Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die
Beschlussfähigkeit.
§ 2 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende
Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der
Nichtöffentlichkeit wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit entschieden. Der Ausschluss
einzelner Personen, die nicht Mitglied sind, ist in begründeten Einzelfällen auf
dieselbe Vorgehensweise zu befassen.
§ 3 Geschäftsordnungsanträge
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
- Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung eines Antrages,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung
- Antrag auf Ablösung des Präsidiums,
- Antrag auf Einberufung eines FIT*-Forums,
- Antrag auf Vetorecht nach FIT*-Statut,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
- Die*der Antragsteller*innen begründen ihren Antrag kurz. Daraufhin wird
eine ebenfalls kurze Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit
einfacher Mehrheit entschieden. Gibt es keinen Widerspruch, so kann das
Präsidium auf eine Abstimmung verzichten und der Antrag ist angenommen.
§ 4 Beschlussfähigkeit
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder, davon mindestens eine
FIT*- Person, anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines
Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein
Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die zu Beginn der
Versammlung anwesend waren.
- Das Präsidium hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen
die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort
anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
- Stellt das Präsidium die Beschlussunfähigkeit fest, kann die Versammlung
beendet werden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste
Mitgliederversammlung vertagt.
§ 5 Tagesordnung
- Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur MV beigefügt.
- Über die Tagesordnung entscheidet die MV zu Beginn der Versammlung mit
absoluter Mehrheit.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, Änderungsanträge an die Tagesordnung zu
stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit.
§ 6 Präsidium
- Die Mitgliederversammlung wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung
ein Präsidium. Das Präsidium wird offen und im Block gewählt.
- Dieses besteht aus einer Versammlungsleitung und einer Protokollführung.
Das Präsidium ist zu quotieren. Mitglieder des Präsidiums können während
der Mitgliederversammlung nicht für ein weiteres Amt kandidieren.
- Das Präsidium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch ein anderes
Präsidium ersetzt werden. Die Abstimmung darüber findet geheim statt.
§ 7 Rederecht
- Rederecht haben alle Anwesenden, auch Nichtmitglieder. Das Wort wird vom
Präsidium erteilt. Das Präsidium kann der MV eine zeitliche Begrenzung der
einzelnen Redebeiträge sowie eine Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge
vorschlagen. In begründeten Einzelfällen hat das Präsidium das Recht zur
Wortentziehung.
- Redelisten sind grundsätzlich weich für FIT*-Personen zu quotieren. Auf
Antrag kann eine harte Quotierung erfolgen.
§ 8 Abstimmungen
- Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
- Auf Antrag eines Mitglieds kann eine Abstimmung geheim stattfinden, wenn
5% der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
§ 9 Anträge
- Jedes Mitglied, der Vorstand und die Online-Redaktion haben das Recht,
einen Antrag an die MV zu stellen.
- Anträge müssen am Tag vor der Mitgliederversammlung in Textform
eingereicht werden.
- Anträge werden mit einfacher Mehrheit, also mehr Ja- als Nein-Stimmen,
beschlossen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Anträge, ausgenommen Dringlichkeitsanträge, müssen allen Mitgliedern
durch den Vorstand in digitaler Form zugänglich gemacht werden.
- Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich. Die MV muss den Status als
Dringlichkeitsantrag mit einer einfachen Mehrheit bestätigen.
- Die Debatte zu Anträgen besteht grundsätzlich aus einer Einbringungs- und
einer Gegenrede. Das Präsidium kann eine erweiterte Debatte sowie eine
Redezeitbegrenzung vorschlagen. Beides kann auch beantragt werden.
§ 10 Änderungsanträge
- Änderungsanträge können bis zum Beschluss der entsprechenden Stelle eines
Antrags durch die Mitgliederversammlung eingereicht werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, einen Rückholantrag zur Wiederbefassung
einer bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
über die Annahme dieses Rückholantrags.
- Für die Modalitäten zur Debatte eines Änderungsantrags gilt § 9 Abs. 5
entsprechend.
§ 11 Wahlen
- Personenwahlen sind grundsätzlich geheim, Ausnahmen werden in der GO
geregelt.
- Dazu wird schriftlich in einzelnen Wahlgängen abgestimmt. Die Wahlzettel
sind entsprechend der Wahlgänge zu kennzeichnen. Eine Stimme ist gültig,
wenn der Wille der wählenden Person eindeutig erkennbar und die Stimme
eindeutig einer zur Wahl stehenden Person zuzuordnen ist.
- FIT*- und offene Plätze sind grundsätzlich getrennt und in dieser
Reihenfolge zu wählen. Auf Antrag können die Wahlen in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Dieser Antrag muss dazu einstimmig angenommen werden.
- Die Mitglieder haben so viele Stimmen wie es Plätze in einem Amt gibt.
Eine Kumulation ist ausgeschlossen.
- Eine Person ist in ein Amt gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ist das im ersten Wahlgang nicht der
Fall, erfolgen weitere Wahlgänge. Im zweiten Wahlgang dürfen alle
Bewerber*innen antreten, es genügt ab jetzt die einfache Mehrheit. Im
dritten Wahlgang dürfen nur noch doppelt so viele Bewerber*innen wie
Plätze antreten, dabei ist ihr Ergebnis im zweiten Wahlgang entscheidend.
Im vierten Wahlgang darf nur noch die*der Bewerber*in mit den meisten
Stimmen im dritten Wahlgang antreten. Wird auch im vierten Wahlgang keine
Person gewählt, bleibt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
unbesetzt.
§ 12 Zählkommission
- Für die Durchführung und Auszählung der Wahlen sowie geheimer Abstimmungen
wird zu Beginn der MV eine Zählkommission bestimmt. Spätere Ernennungen
sind jederzeit möglich.
- Die Zählkommission besteht aus mindestens zwei Personen, die selbst nicht
als Kandidat*in an Wahlen teilnehmen.
- Die Zählkommission wird offen und auf Vorschlag des Präsidiums im Block
gewählt. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.
§ 13 Besetzung von Ämtern
- Der Vorstand ist in folgender Reihenfolge zu wählen: Sprecher*innen,
Schatzmeister*in und Beisitzer*in
- Alle zu wählenden Gremien, das heißt Vorstand, Online-Redaktion und
Rechnungsprüfung sind quotiert zu besetzen.
- Ein FIT*-Forum kann einen offenen Platz freigeben, sofern keine Person auf
einen FIT*-Platz gewählt wurde.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Diese Geschäftsordnung kann von der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit geändert werden.
- Sollte im Rahmen eines Abstimmungsverfahrens von der Geschäftsordnung
abgewichen werden, so gilt dieses Verfahren als mit der Geschäftsordnung
vereinbar, wenn das Abstimmungsverfahren mit absoluter Mehrheit beschieden
wurde.
- Die Regelungen der Satzung sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen
Regelungen hat diese Geschäftsordnung Vorrang.
Begründung
Dem Beschluss auf der vergangenen Jahresmitgliederversammlung folgend hat der Vorstand eine Geschäftsordnung für die offiziellen Mitgliederversammlungen entwickelt. Für die normalen Plena soll sie expilzit nicht angewendet werden. Ziel ist es, Gewohnheitsrecht schriftlich festzuhalten. Wirkliche Änderungen gibt es kaum, bis auf die Änderung Anträge spätestens am Vortag der MV einreichen zu müssen.
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